Satzung

SATZUNG DES ORTSVERBANDES BRÜSSEL, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN versteht sich als Teil der vielfältigen alternativen Bewegungen für eine ökologische, basisdemokratische, soziale und gewaltfreie Gesellschaft. Sie beteiligen sich an Wahlen, um den Interessen dieser Bewegung in den Parlamenten zum Durchbruch zu verhelfen. Die Initiativen der Basis sind für eine erfolgreiche grüne Politik unersetzlich. Basisdemokratie und dezentrale Organisation, Transparenz und Offenheit sind Grundprinzipien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Brüssel sind Ortsverband des Kreisverbandes Aachen im Landesverband Nordrhein-Westfalen der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes erstreckt sich auf die Stadt Brüssel und deren Randgemeinden. Er hat seinen Sitz in der Region Brüssel.

(3) Der Ortsverband hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie, soweit nicht Regelungen des Bundes- oder Landesverbandes dem entgegenstehen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Ortsverband kann jede/r werden, der/die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner konkurrierenden Partei angehört.

(1a) Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(1b) In Ausnahmefällen kann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Brüssel Personen aufnehmen, die nicht ihren Wohnsitz in der Region Brüssel haben. In solchen Fällen muss der Vorstand ausdrücklich dem Aufnahmeantrag zustimmen.

(2) Die Mitgliedschaft wird beim Ortsverband schriftlich beantragt. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme.

(2a) Wer weiterhin in seinem Ortsverband/ Kreisverband in Deutschland Mitglied bleiben will, kann (bei reduziertem Mitgliedsbeitrag) kooptiertes Mitglied im OV Bruessel werden.

(3) Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der BewerberIn bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Ortsverband schriftlich erklärt werden und ist sofort wirksam.

(5) Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes können Vorstand oder Mitgliederversammlung stellen. Über den Ausschluss gemäß § 3 (3) letzter Satz der Satzung entscheidet der Vorstand, über den Ausschluss gemäß § 10 (4) PartG oder § 18 (3) Bundessatzung entscheidet das zuständige Schiedsgericht.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

1. an der politischen Meinungs- und Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise durch Aussprachen und Anträge, bei Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,

2. an der Aufstellung von KandidatInnen im Rahmen der Gesetze und Satzungen mitzuwirken,

3. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,

4. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

5. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,

6. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen oder Stadtteilgruppen eigenständig zu organisieren,

7. auf umfassende Informationen durch die Organe des Ortsverbandes.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,

2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(3) Jedes Mitglied ist zu einem Mitgliedsbeitrag verpflichtet. MandatsträgerInnen sind gehalten, Sonderbeiträge zu zahlen, über die die Mitgliederversammlung beschließt. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten ruhen die Rechte des Mitgliedes. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.

(4) In sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf der Basis der Beitragsordnung über die Beitragshöhe, ggf. auch über eine Beitragsbefreiung.

§ 4 Mitarbeit

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglicht die Form der freien Mitarbeit.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Ortsverbandes. Sie bestimmt die Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Brüssel und beteiligt sich an der Willensbildung der Kreisverbands-, Landes-, Bundes- und  Europaebene.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung muss unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung so rechtzeitig erfolgen, dass sie die Empfänger bei normaler Zustellungsdauer 12 Tage vor der Versammlung erreicht. Vorliegende Anträge sind mitzuversenden. Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder verlangt.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einladung dazu muss mindestens zehn Tage vorher versandet werden. Bei unerwartetem und termingebundenem Entscheidungsbedarf kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(4) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlungen gehören insbesondere:

1. die Beschlussfassung über Programme, die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Kassenordnung, die Urabstimmungsordnung;

2. die politische Willensbildung, insbesondere durch Beratung und Beschlussfassung über Anträge; sie fasst Beschlüsse zur Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Kreis-, Landes-, Bundesebene- und Europaebene.

3. die Wahl des Vorstandes, der RechnungsprüferInnen, der Delegierten für die Organe der Kreisverbands-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene, der KanditatInnen für Wahlen;

4. die Beschlussfassung über

a) den jährlichen Haushaltsplan,

b) den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,

c) den Rechnungsprüfungsbericht,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes.

 (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Für Tagesordnungspunkte, die wegen Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung bereits einmal nicht behandelt oder vertragt wurden, ist die nachfolgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Satzungen und Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

1. der Kommunikationsfluss zwischen Orts-, Kreis-, Landesverband und Bundespartei,

2. die umfassende Information der Mitglieder,

3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

4. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

5. die Koordination der Arbeitsgemeinschaften und Stadtbezirkgruppen,

6. die Koordination zwischen Ortsverband und Ratsfraktion.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Schatzmeister/-in. Der Vorstand ist geschlechterparitätisch zu besetzen.

(3b) Kandieren weniger Frauen als Männer, entscheidet die Mitgliederversammlung ob

– nur so viele Vorstandsplätze zur Wahl von Männer freigegeben werden, wie Frauen gewählt werden,

– nur 50% der gesamten Vorstandsplätze zur Wahl von Männern freigegeben werden und die übrigen Plätze freigelassen werden oder

– alle vorhandenen Plätze zur Wahl freigegeben werden.

 (4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf derselben Mitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(5) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Orts- und/oder zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(6) Die Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln abgewählt werden, wenn dies in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt war.

(7) Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. Gibt sich der Vorstand zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Geschäftsverteilung eine Geschäftsordnung, so ist diese der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

Sie richten sich nach den Bestimmungen der Landessatzung.

§ 9 Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Arbeitsgemeinschaften leisten wichtige inhaltliche Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Arbeitsgemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand und erstatten ihm jährlich Bericht. Ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(3) Mitglieder des OV Brüssel können an Arbeitsgemeinschaften auf Kreis-, Landes- und Bundesebene teilnehmen.

§ 10 Mindestparität

(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine einmalige Wiedervorlage möglich. In diesem Fall gilt die Satzungsänderung als an-genommen, wenn sie 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen Teil der Einladung zur Mitgliederversammlung sein. Sie können nicht Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

(2) Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt. Hierbei wird jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich erläutert und ein entsprechender Stimmzettel zugeschickt. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von zwei Wochen eingehenden Stimmzettel.

(3) Über das Vermögen der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.03.2012 in Kraft.